Impfpflicht startet am 01. März 2020

Zum 1. März 2020 tritt bundesweit das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ (Masernschutzgesetz) in Kraft.

Das neue Gesetz soll Kinder und Jugendliche wirksam vor Masern schützen. Es gilt sowohl für Mädchen und Jungen, die neu an einer Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Schule aufgenommen werden, als auch für diejenigen, die sie bereits besuchen. Auch die pädagogischen Fachkräfte, Kindertagespflegepersonen, Lehrkräfte und andere Akteure, die in diesen Einrichtungen tätig sind, müssen einen Impfnachweis vorlegen.

Das Gesetz gilt für:

    • alle, die nach 1970 geboren wurden und
    • die in der Einrichtung beschäftigt/tätig sind oder betreut/beschult werden
    • die regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über längeren Zeitraum) in der Einrichtung sind
    • am Beispiel „Schule“ zum Beispiel für die folgenden Personengruppen:
      • Schülerinnen und Schüler
      • Lehrkräfte (Angestellte und Beamte)
      • Pädagogische Fachkräfte im Unterricht
      • Studienreferendare
      • Schulverwaltungsassistenten
      • Schulassistenzen
      • Praktikanten
      • technisches Personal (wie Sekretärin, Hausmeister)
      • Sozialpädagogen
      • ehrenamtlich Tätige.

Was genau müssen betroffene Personen nachweisen?

Der Nachweis erfolgt durch Vorlage:

    • einer Impfdokumentation (Impfausweis oder ärztliches Zeugnis) oder
    • eines ärztlichen Zeugnisses darüber,
      • dass eine Immunität gegen Masern vorliegt bzw.
      • die Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann oder
    • einer Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung darüber, dass der Nachweis vorgelegen hat.

Nachweispflicht: Bis wann muss ein Impfnachweis vorliegen?

Alle ab dem 1. März 2020 neu Tätigen, Betreuten und Lernenden müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit bzw. Betreuung oder Beschulung den entsprechenden Nachweis der Einrichtungsleitung unaufgefordert vorlegen.

Alle zum 1. März 2020 bereits Tätigen, Betreuten oder Beschulten müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.

Was passiert mit „Impfverweigerern“?

Wer keinen Nachweis vorlegt, darf weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden. Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler. Sie dürfen weiterhin die Schule besuchen, da sie der Schulpflicht unterliegen. Ihre Eltern müssen jedoch mit einem Bußgeld rechnen.

Wenn kein Nachweis oder nur in unzureichender Form vorliegt, muss die Einrichtungsleitung umgehend das zuständige Gesundheitsamt informieren.

Weitere Infos haben wir auch in unseren FAQ bereitgestellt.

Quelle: bildung.sachsen.de