Sie haben Fragen, die genau hierher gehören und auch für andere Eltern wichtig sind?
Gern stellen wir diese Fragen und unsere Antworten hier ein. Kontaktieren Sie uns bitte.

FAQ zur Schulorganisation

Wie ist der Bewertungsmaßstab für die Zensierung

Die gesetzlichen Grundlagen bilden das

  • Sächsische Schulgesetz und
  • SOGS – Schulordnung Grundschule des sächsischen Staaatsministerium für Kultus

Die Grundlagen der Leistungsbewertung bilden die Lehrpläne, die Stundentafel und die Bildungsstandards.

Die Bewertungsmaßstäbe der Grundschule “Carl Böhme” finden sie in unseren Downloads zur Schulorganisation in ausführlicher Form.

Wie melde ich mein Kind in der Schule an?

 

Wenn Ihr Kind schulpflichtig wird, müssen Sie es im Vorjahr der Einschulung an der Grundschule anmelden.

Mit der Schulanmeldung beginnt die Schuleingangsphase, in der die Kindergartenkinder gezielt auf die Schule vorbereitet werden. Mit der Anmeldung zur Grundschule ist eine ärztliche Untersuchung (Schulaufnahmeuntersuchung) vorgeschrieben. Diese wird von einem Jugendarzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes durchgeführt. Den Termin erhalten Sie bei der Grundschulanmeldung oder direkt vom öffentlichen Gesundheitsdienst.

Jede öffentliche Grundschule hat einen Schulbezirk. Alle Kinder, die in diesem Bezirk wohnen, müssen diese Grundschule besuchen. In der Regel entspricht der Schulbezirk dem Gemeindegebiet.

Wenn es in einer Gemeinde oder Stadt mehrere Grundschulen gibt, können die Gemeinden und Städte ihr Gebiet in mehrere Schulbezirke unterteilen oder die Schulen in einem gemeinsamen Schulbezirk belassen, so dass die freie Auswahl der Schule besteht.

Welche Grundschule für Ihren Wohnsitz vorgesehen ist, erfahren Sie von Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

Ausnahmen

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ausnahme vom Schulbezirk möglich, so dass auch eine andere Grundschule besucht werden kann.

Schulen in freier Trägerschaft

Neben den öffentlichen Grundschulen gibt es auch zahlreiche Grundschulen in freier Trägerschaft (Privatschulen). Diese haben keinen festgelegten Schulbezirk.

Impfpflicht gegen Masern ab 01. März 2020

Zum 1. März 2020 tritt bundesweit das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ (Masernschutzgesetz) in Kraft. Das neue Gesetz soll Kinder und Jugendliche wirksam vor Masern schützen

Ab wann ist man in einer betroffenen Einrichtung tätig? Sind auch ehrenamtlich Tätige und Praktikanten erfasst?

Ob jemand unter die Impfpflicht fällt, hängt davon ab, ob diese Person regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung tätig ist. Auch ehrenamtlich Tätige und Praktikanten sind erfasst.

Darf ich Kopien vom Impfausweis machen?

Nein, aus Datenschutzgründen ist dies nicht erlaubt!

Was genau müssen die betroffenen Personen nachweisen?

Der Nachweis erfolgt durch Vorlage

    • einer Impfdokumentation (Impfausweis oder ärztliches Zeugnis) oder
    • eines ärztlichen Zeugnisses darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt bzw.
    • die Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann oder
    • einer Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer Gemeinschaftseinrichtungdarüber, dass der Nachweis vorgelegen hat.
Wer muss den Impfschutz nachweisen?
  • alle Personen, die nach 1970 geboren wurden und
  • die in der Einrichtung beschäftigt/tätig sind oder betreut/beschult werden
  • die regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über längeren Zeitraum) in der Einrichtung sind
  • z.B. die folgende Personengruppen (Aufzählung nicht abschließend):
    • Schüler
    • Lehrkräfte (Angestellte und Beamte)
    • Pädagogische Fachkräfte im Unterricht
    • Studienreferendare
    • Schulverwaltungsassistenten
    • Schulassistenzen
    • Praktikanten
    • technisches Personal (Sekretärin, Hausmeister, …)
    • Sozialpädagogen
    • ehrenamtlich Tätige
Wie erkenne ich den ausreichenden Impfschutz im Impfausweis?

Über ausreichenden Impfschutz verfügt, wer

    • ab dem ersten Lebensjahr über eine Masernschutzimpfung und
    • ab dem zweiten Lebensjahr über zwei Masernschutzimpfungen verfügt
    • Kombi-Impfungen sind möglich (z.B. Mumps, Masern, Röteln -MMR)
    • wer wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, ist ausgenommen
    • verschiedene Ausführungen von Impfausweisen sind möglich
    • im Tabellenkopf der jeweiligen Seite ist die Impfung gegen Masern vermerkt
    • bei der Impfung wird die entsprechende Impfung angekreuzt
    • in älteren Impfausweisen wird die Impfung direkt mit Stempeldruck „Masernimpfung“ gekennzeichnet